Bei der Überbrückungshilfe III kommt es beinahe im Wochenrhythmus zu Änderungen und neuen Regelungen. Das hat zur Folge, dass die Strategien und Maßnahmen zur Erlangung der höchstmöglichen Förderung immer wieder geprüft und ggf. geändert werden müssen. Das ist umso schwieriger, da viele Bestimmungen vor allem bezüglich der Warenabschreibung nach wie vor unklar formuliert sind und Gestaltungsspielräume suggerieren. Einige Beispiele:
- Die Sonderregelungen zu Abschriften auf Warenbestände wurden zwar auf die Saison Frühjahr/Sommer 2021 ausgeweitet, dafür bleibt jetzt die Herbstware 2020 außen vor. Wie genau die Unterscheidung zwischen Herbst- und Winterware erfolgt, war bei Redaktionsschluss unklar, da zumindest die Voraussetzungen bezüglich der Order- und Lieferzeitpunkte nicht geändert wurden.
- Der neue und durchaus attraktive Eigenkapital-Zuschuss setzt Umsatzeinbußen in Höhe von 50 Prozent über mindestens drei Monate voraus. Diesbezüglich müssen beim Umsatz also neue Höchstgrenzen berücksichtigt werden.
Fazit: Jeder Antragsteller sollte jetzt in ständigem Austausch mit seinem Steuerberater die optimale Strategie für sein Unternehmen finden. Dazu müssen die Obergrenzen immer im Blick gehalten werden, um nicht unnötig Geld zu verschenken. So kann es für den Eigenkapitalzuschuss sinnvoll sein, nicht alle Verkaufschancen auszuschöpfen, um unter der Umsatzgrenze von 50 Prozent zu bleiben. Zudem muss ständig geprüft werden, ob sich die bestehenden Regelungen verändern. Die aktuellen Bestimmungen zur Überbrückungshilfe III findet man unter dem Link https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Quelle: BLE – Bundesverband des Deutschen Lederwareneinzelhandels e.V.